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   BGH, 21.05.1959 - II ZR 188/57   

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BGH, 21.05.1959 - II ZR 188/57 (https://dejure.org/1959,7146)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1959 - II ZR 188/57 (https://dejure.org/1959,7146)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1959 - II ZR 188/57 (https://dejure.org/1959,7146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 637
  • WM 1959, 857
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 11.11.1933 - I 130/33

    1. Unter welchen Voraussetzungen begründet Einräumung der Patentlizenz ein

    Auszug aus BGH, 21.05.1959 - II ZR 188/57
    Für ein gesellschaftsähnliches Verhältnis ist es wesentlich, daß die Vertragsparteien, von Vertrauen zueinander getragen, ihre Belange in bestimmter Weise und mit bestimmtem Ziel miteinander verknüpfen, ohne daß im übrigen alle Merkmale der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft gegeben zu sein brauchen (RGZ 142, 212, 214).

    Dafür genügt es noch nicht, wenn Rechte dergestalt übertragen werden, daß sich der Veräußerer als Gegenwert vom Erwerber einen bestimmten Teil der vom Erwerber erzielten Einnahmen versprechen läßt (RGZ 142, 212, 214; SeuffArch 89 Nr. 81; RG DWohnA 1938, 388).

  • BGH, 27.03.1958 - II ZR 31/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1959 - II ZR 188/57
    Eine Beurteilung, wieweit für diesen Fall die Geschäfte einer Genehmigung bedurft hätten, wieweit sie deshalb schwebend unwirksam oder wegen einer Umgehungsabsicht der Beteiligten nichtig sind, und wieweit eine etwa erforderliche Genehmigung durch eine spätere allgemeine Genehmigung überholt ist (vgl. BGH LM MilRegG 53 Nr. 6; WM 1958, 552), ist dem erkennenden Senat nicht möglich, da sich aus den bisherigen Feststellungen der Inhalt der in den Auseinandersetzungsvertrag einbezogenen Geschäfte nicht ersehen läßt.
  • RG, 26.10.1929 - I 156/29

    1. Unter welchen Voraussetzungen begründet Einräumung der Lizenz an einem Patent

    Auszug aus BGH, 21.05.1959 - II ZR 188/57
    Es müssen vielmehr, um diese Beteiligung als gesellschaftsähnlich erscheinen zu lassen, weitere Merkmale vorliegen, die für eine gesellschaftsähnliche Bindung sprechen, wie z.B. die Verpflichtung des Veräußerers zur Entfaltung einer weiteren Tätigkeit (RGZ 126, 65, 67; RG JW 1926, 2529; 1937, 2970; RG HRR 1935, 1586; Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 2. Aufl. § 9 Randn. 98, 99), oder z.B. eine Kontrollmöglichkeit des Klägers (RG GRUR 1935, 807).
  • BGH, 27.04.1961 - VII ZR 9/60

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen beim Werkvertrag

    Aus seinen Ausführungen ergibt sich, daß die Parteien sich nicht mit einem gesellschaftsähnlichen Bindungswillen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zieles zusammengeschlossen haben (vgl. BGH II ZR 188/57 vom 21. Mai 1959 = WM 1959, 857).
  • BGH, 02.06.1980 - III ZR 15/79

    Kündigung eines Dienstverschaffungsvertrages - Freie Kündbarkeit

    Denn auch auf ein derartiges Rechtsverhältnis kann die Vorschrift des § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB nur entsprechend angewendet werden, wenn eine jederzeitige Kündigung dem Vertragszweck und dem Parteiwillen entspricht (BGH Urteil vom 21. Mai 1959 - II ZR 188/57 = LM § 723 BGB Nr. 6).
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